einstimmig verabschiedet bei der Gründungsversammlung am 13.12.2003
§ 1 Zweck des Wahlbündnisses
Das Wahlbündnis stellt eine Wählergruppe im Sinne des Gesetzes über die
Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (KWahIG) dar.
Es versteht sich als Zusammenschluss, der den Gedanken des solidarischen
Zusammenlebens von Menschen unterschiedlicher Nationalität, des Antifaschismus
und der Gleichberechtigung verpflichtet ist, der überparteilich und finanziell
unabhängig ist.
Das Wahlbündnis wird - getragen von dem Willen, Sprachrohr der Bevölkerung zu
werden - mit Wahlvorschlägen und einer Reserveliste für die Kommunalwahlen 2004
in Solingen kandidieren. Die Beteiligung an der Kommunalwahl versteht das
Wahlbündnis als Teil seines Strebens, möglichst viele Menschen dafür zu
gewinnen, selbst Politik zu machen.
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nicht bezweckt.
§ 2 Name und Sitz des Wahlbündnisses
Das Wahlbündnis trägt den Namen SOLINGEN AKTIV
Der Sitz des Wahlbündnisses ist Solingen.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann unabhängig von der Nationalität und unabhängig von dem Zugang
zum Wahlrecht jede Solinger Einwohnerin und jeder Solinger Einwohner werden,
die/der die Grundsätze des Wahlbündnisses anerkennt und das zwölfte Lebensjahr
vollendet hat. Bei Minderjährigen bedarf die Mitgliedschaft der Zustimmung der
gesetzlichen Vertreter. Zu den Pflichten eines Mitglieds gehört auch die
regelmäßige Bezahlung des Mitgliedsbeitrags. Ein Mitglied ist nur dann
stimmberechtigt, wenn bis Ablauf des vorausgegangenen Monats der
Mitgliedsbeitrag bezahlt wurde.
Wenn ein Mitglied 1 Jahr keinen Beitrag bezahlt hat und auf ein persönliches
Anschreiben und oder Besuch nicht reagiert, erlischt seine Mitgliedschaft.
Voraussetzung für die Mitgliedschaft sind ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der
auch in Form der Eintragung in die Mitgliederliste gestellt werden kann, und
die Bestätigung durch den Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet:
1 . durch den Tod des Mitgliedes,
2. durch den Austritt des Mitgliedes,
3. durch den vom Vorstand ausgesprochenen Ausschluss des Mitgliedes, der nur
bei
das Wahlbündnis grob schädigendem Verhalten erfolgen darf und der Zustimmung
durch die Mitgliederversammlung bedarf.
Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.
Der Ausschluss ist dem Mitglied durch den Vorstand unverzüglich bekannt zu
geben. Der Vorstand ist verpflichtet, binnen vier Wochen eine
Mitgliederversammlung zum Thema des Ausschlusses einzuberufen. Zwischen der
Ausschlussentscheidung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ruht die
Mitgliedschaft.
§ 4 Finanzen, Beiträge und Geschäftsjahr
Das Wahlbündnis finanziert seine Tätigkeit aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden
und Erlösen aus Anlass seiner Aktivitäten.
Der monatliche Mindestbeitrag beträgt 1 € für Verdienende, 50 Cent ermäßigter
Beitrag für Jugendliche unter 18 Jahren, Studierende, Auszubildende, Empfänger
von Arbeitslosengeld und -hilfe, Sozialhilfe, Rentner.
Der Beitrag ist mindestens vierteljährlich an die Kassiererin/den Kassierer zu
entrichten.
Die Mittel des Wahlbündnisses dürfen ausschließlich zur Finanzierung der
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Das Geschäftsjahr des Wahlbündnisses läuft jeweils vom 1. Januar bis zum
31. Dezember, wobei das erste Geschäftsjahr am 31. Dezember 2003 endet.
Steuerrechtlich ist das Wahlbündnis verpflichtet, seine Steuererklärung für das
Kalenderjahr als vom 01.01.-31.12. zu erklären.
§ 5 Organe des Wahlbündnisses
Organe des Wahlbündnisses sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. die Revisorinnen und Revisoren
§ 6 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist höchstes Entscheidungsgremium des
Wahlbündnisses.
Die Mitgliederversammlung organisiert alle wesentlichen Entscheidungsprozesse
des Wahlbündnisses demokratisch, berät über die Initiativen und Vorschläge in
einer sachlichen Streitkultur und trifft die wesentlichen personellen
Entscheidungen des Wahlbündnisses.
Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
1. den Jahresbericht des Vorstandes
2. den Rechenschaftsbericht der Kassiererin/des Kassierers
3. die Entlastung des Vorstandes
4. die Wahl des Vorstandes des/der Kassiererinnen und der Revisorinnen und
Revisoren.
Sie nimmt überdies den Revisionsbericht entgegen.
Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet
mindestens einmal jährlich im November statt. Der Vorstand entwirft den
Vorschlag für die Tagesordnung der Mitgliederversammlung und beruft diese durch
schriftliche Einladung der Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung
mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung ein.
Der Vorstand kann jederzeit unter Angabe der Tagesordnung und unter Beachtung
der vierzehntägigen Einladungsfrist weitere Mitgliederversammlungen einberufen.
Er ist gehalten, bei Fragen in dieser Weise zu verfahren. Der Vorstand ist zu der Einberufung einer Mitgliederversammlung verpflichtet,
wenn dies 10 % der Mitglieder fordern.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 % der
Mitglieder anwesend sind. Wird dieser Prozentsatz nicht erreicht, so beruft der
Vorstand unter erneuter Bekanntgabe der Tagesordnung bei gleichzeitiger
Beachtung der vierzehntägigen Einladungsfrist eine erneute Mitgliederversammlung
ein, die auch dann beschlussfähig ist, wenn weniger als 20 % der Mitglieder
anwesend sind. Hierauf hat der Vorstand bei der Einladung hinzuweisen.
Die Abstimmungen erfolgen in der Regel per Handzeichen. Beantragt jedoch ein
Mitglied geheime Abstimmung, so muss über die Art der Abstimmung abgestimmt und
entsprechend dem Ergebnis dieser Abstimmung verfahren werden.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die absolute Mehrheit und für den Fall,
dass im ersten Abstimmungsgang eine solche nicht zustande kommt, in einem
weiteren Abstimmungsgang die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Mit absoluter Mehrheit der erschienenen Mitglieder, mindestens jedoch mit den
Stimmen von 20% aller Mitglieder, ist die Mitgliederversammlung jederzeit
befugt, den gesamten Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder abzuwählen
und/oder neue Mitglieder in den Vorstand nach zu wählen.
Für diejenige Mitgliederversammlung, durch die die Bewerber für die
Kommunalwahl gewählt und die Reihenfolge der Bewerber auf der Reserveliste
festgelegt werden, gelten die besonderen Bestimmungen des KwahIG. Insbesondere
haben diese Wahlen und Festlegungen in geheimer Abstimmung zu erfolgen, wobei
das Stimmrecht nur solchen Mitgliedern zukommt, die am Tage der
Mitgliederversammlung in Solingen wahlberechtigt sind.
Beschlüsse, durch die die Satzung des Wahlbündnisses geändert wird, und
Beschlüsse über die Auflösung des Wahlbündnisses bedürfen einer Mehrheit von
3/4 der erschienenen Mitglieder.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und von
mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes - bzw. falls gewählt - seines
Sprecherrates zu unterzeichnen.
Für die Mitgliederversammlung, durch die die Bewerber für die Kommunalwahl und
die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber auf der Reserveliste bestimmt
werden, gelten hinsichtlich der Niederschrift der Mitgliederversammlung die
besonderen Vorschriften des KWahIG.
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand legt in seiner Eigenschaft als Koordinator der Aktivitäten des
Wahlbündnisses seine Arbeit so an, dass die Mitgliedschaft umfassend in die
praktische Arbeit und die Entscheidungsprozesse einbezogen wird. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Beschlüsse des
Wahlbündnisses und die Verwaltung des Vermögens des Wahlbündnisses. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden und der
Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein und leitet sie.
Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich und unentgeltlich.
Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern und mindestens 3
Ersatzmitgliedern, die von der Mitgliederversammlung in einem Wahlgang für
jeweils ein Jahr gewählt werden. Die Anzahl der Stimmen für die Kandidaten
entscheidet über ihre Funktion als Vorstand oder Ersatzmitglied in absteigender
Folge. Bei Stimmengleichheit im Grenzfall wird eine Stichwahl durchgeführt.
Die Mitglieder sind aufgerufen, bei der Wahl des Vorstandes darauf zu achten,
dass Frauen und Männer, ältere und jüngere Mitglieder, Deutsche und
Einwanderinnen/Einwanderer sowie Vertreter unterschiedlicher politischer
Richtungen angemessen im Vorstand vertreten sind.
Der Vorstand trifft sich mindestens einmal monatlich und soll in einem
Protokollbuch, das jeweils zu Beginn der Vorstandssitzung vorgelegt wird, alle
wesentlichen Beschlüsse festhalten.
Der Vorstand ist verpflichtet, in alle namens des Wahlbündnisses
abzuschließenden Rechtsgeschäfte die Bestimmung aufzunehmen, dass die
Mitglieder des Wahlbündnisses nur mit dem Vereinsvermögen haften.
Der Vorstand kann aus seinen Reihen drei Sprecherinnen/Sprecher wählen, die die
Vertretung nach außen wahrnehmen, gleichberechtigt sind und innerhalb des
Vorstandes keine Sonderrechte genießen. Rechtsgeschäfte des Wahlbündnisses
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Unterschriftsleistung durch mindestens zwei
Vorstandsmitglieder - bzw. falls gewählt - zwei Sprecherinnen/Sprecher.
Der Abschluss von Rechtsgeschäften, durch die das Wahlbündnis Verpflichtungen
in Höhe von mehr als 500 € eingeht, bedürfen der vorherigen Zustimmung durch
den Vorstand.
Die Kassiererin/der Kassierer legt auf der ordentlichen Mitgliederversammlung
einen Rechenschaftsbericht vor.
Die Kassiererin/der Kassierer ist gegenüber den Revisorinnen/Revisoren auf
deren Anforderung zu jederzeitigen Offenlegung sämtlicher Finanzangelegenheiten
verpflichtet.
Scheiden Mitglieder des Vorstandes aus dem Vorstande aus, so ist der Vorstand
verpflichtet, an der Stelle der ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder die
Ersatzmitglieder in der Reihenfolge ihres Wahlergebnisses in den Vorstand
gleichberechtigt aufzunehmen, soweit diese zum Nachrücken in den Vorstand
bereit sind.
§ 8 Die Revisorinnen/Revisoren
Aufgabe der Revisorinnen/Revisoren ist es, den sorgfältigen und
satzungsgemäßen Umgang des Vorstandes und insbesondere des Kassierers mit den
Geld- und Sachmitteln des Wahlbündnisses regelmäßig zu prüfen.
Als Revisorinnen/Revisoren fungieren mindestens zwei Mitglieder, die auf der
Mitgliederversammlung gewählt werden.
Sie können nicht gleichzeitig dem Vorstand angehören und dürfen selbst keine
Verantwortung für die Verwendung der Geldmittel des Wahlbündnisses tragen.
Die Revisorinnen/Revisoren geben vor der Entlastung der Kassiererin/des
Kassierers durch die ordentliche Mitgliederversammlung dieser gegenüber den
Revisionsbericht ab.
§ 9 Auflösung des Wahlbündnisses
Im Falle der Auflösung des Wahlbündnisses soll dessen Vermögen an
Einrichtungen oder Organisationen weitergeleitet werden, deren Zweck den
Zwecken des Wahlbündnisses möglichst nahe kommt. Die Entscheidung hierüber
bleibt der Mitgliederversammlung vorbehalten.
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02.05.2012, 19.00 Uhr Stammtisch Solingen Aktiv Wir "reisen" in die Karibik. Wir bitten euch ins neu eröffnete Restaurant La Habana Lounge (früher La Diva) Bergstr. 34 Essen ist möglich aber nicht Pflicht. --------------------------------- |





